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Ausgleichsanspruch für Handelsvertreter – EUGH
Verliert der Handelsvertreter seinen Ausgleichsanspruch, wenn er in der Zeit nach einer Kündigung aber vor Vertragsende ein schuldhaftes Verhalten an den Tag legt? Der Generalanwalt des EUGH meint: ja.
Laut Generalanwalt Bot kann ein Ausgleichsanspruch bei Kündigung eines Handelsvertretervertrags auch dann verweigert werden, wenn kein Kausalzusammenhang zwischen schuldhaftem Verhalten und Kündigung besteht. Diesen Standpunkt vertritt er in seinen Schlussanträgen vom 3. Juni 2010 in der Rechtssache C-203/09.
Gemäß der Richtlinie 86/653/EWG hat ein Handelsvertreter bei Kündigung Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Er verliert diesen Anspruch nach Art. 18 a) „wenn der Unternehmer den Vertrag wegen eines schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters beendet hat, das aufgrund der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine fristlose Beendigung des Vertrages rechtfertigt“.
Der EuGH muss entscheiden, ob Art. 18 a) den Ausgleichsanspruch auch bei schuldhaftem Verhalten ausschließt, welches erst nach dem Zeitpunkt der Kündigung aber vor Vertragsende auftritt. Nach Meinung des Generalanwalts muss dies der Fall sein, um zu verhindern, dass Handelsvertreter die Zeit bis zum Vertragsende zu ihrem Vorteil ausnutzen und gegen ihren noch bestehenden Handelsvertretervertrag verstoßen. Die Richtlinie dürfe nicht so ausgelegt werden, dass sich betrügerische Handelsvertreter Vorteile verschaffen könnten.