Social Networks
Bookmark bei: Mr. Wong Bookmark bei: Linkarena Bookmark bei: Del.icio.us Bookmark bei: Facebook Bookmark bei: Google

Berechnung: Der Handelsvertreter - Ausgleichsanspruch

Berechnung des Ausgleichsanspruchs gem. § 89b HGB

Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer gem. § 89b Abs. 1 HGB nach Beendigung des Vertragsverhältnisses unter bestimmten Voraussetzungen einen angemessenen Ausgleich verlangen.

  1. Vertragsbeendigung: Zu prüfen ist, wie der Vertrag geendet hat. Des weiteren, ob er mit einem Dritten fortgesetzt wird. Hier sind die Voraussetzungen des § 89b Abs. 3 HGB zu prüfen: http://bundesrecht.juris.de/hgb/__89b.html
  2. Erhebliche Vorteile des Unternehmers aus der Geschäftsbeziehung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Vertragsbeendigung, § 89b Abs. 1 Nr. 1 HGB
    Neue Kunden: Als neu gelten unter Umständen auch intensivierte Altkundenbeziehungen. Der Fortbestand der Geschäftsbeziehungen wird in einem ersten Schritt vermutet.
  3. Entgehende Provisionen des Handelsvertreters aus Geschäften mit diesen Kunden

Hierfür ist zunächst der sogenannte Rohausgleich zu ermitteln:

Handelsvertreterausgleich

Ermittlung der Jahresdurchschnittsprovision

(Bisher „Höchstprovision“. Info zur neuen Regelung hier: Info
Vor dem 05.08.2009 ging man gemäß § 89b Abs. 1 HGB von einer Deckelung des Rohausgleichs durch die aus dem Jahresdurchschnitt der letzten Jahre (idR 5 Jahre) errechneten Höchstprovision vor. Seit der Gesetzesänderung zum 05.08.2009 (BT-Drs. 16/12814, Artikel 6a, s. Seite 11) entfällt diese Deckelung eventuell. Gemäß § 89 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ist nunmehr zu prüfen, ob „die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.“ Wegen des großen Ermessens, das dem Gericht mit dem Begriff der Billigkeit eingeräumt wird, kann es daher empfehlenswert sein, dennoch den Jahresdurchschnitt aus der Vergangenheit darzulegen. Ob der Rohausgleich durch den vergangenheitsbezogenen Jahresdurchschnitt im Rahmen der Billigkeitsprüfung zu deckeln wäre, wird vom Einzelfall abhängen.
x






Zwischensumme (Provision der letzten 5 Jahre): 0,00

jährliche Eingabe ausschalten
Ob bestimmte Zuschüsse abzuziehen sind, hängt vom Einzelfall ab. Fragen Sie Ihren Anwalt für eine konkrete Einschätzung Ihrer speziellen Situation.
x

jährliche Eingabe ausschalten
jährliche Eingabe ausschalten
jährliche Eingabe ausschalten
Zwischensumme (Abzüge) 0,00
Zwischensumme (Differenz) 0,00
Jahresdurchschnitt netto 0,00
19% MwSt. 0,00
Jahresdurchschnitt brutto 0,00

Ergänzende Hinweise zum Handelsvertreterausgleich:

Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters ist nicht durch eine Vereinbarung im Vorhinein abdingbar. Er kann allerdings entfallen, sofern der HV nur im Nebenberuf tätig ist (§ 92 b HGB). Der Ausgleichsanspruch ist gemäß § 89b Abs. 4 S. 2 HGB innerhalb eines Jahres geltend zu machen (Ausschlussfrist). Zusätzlich ist die Verjährungsfrist für die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche zu beachten (2009: 3 Jahre). Wir empfehlen, die Wettbewerbssituation nach Beendigung des HV-Vertrages zu prüfen. Insbesondere ist auch zu berücksichtigen, ob ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart wurde, § 90a HGB. Diese Regelungen sind häufig unwirksam oder nichtig.
Für die Richtigkeit der Berechnung wird keine Haftung übernommen. Es handelt sich um eine verallgemeinerte Darstellung. Eine Prüfung des Einzelfalls kann zu abweichenden Ergebnissen kommen.

Fragen Sie Ihren Anwalt oder nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf. Um Ihnen die Möglichkeit zu bieten, sich einen ersten Eindruck über Ihre rechtliche Situation zu verschaffen, bieten wir an, eine günstige Erstberatung in Anspruch zu nehmen. Diese kostet lediglich 190,- Euro, die bei einer späteren Mandatserteilung ggfs. angerechnet werden.

In einem ersten Gespräch kann ein im Handelsvertreterrecht spezialisierter Rechtsanwalt oftmals eine Vielzahl offener Fragen klären und Kardinalfehler vermeiden helfen.

Sie erreichen uns unter Telefon +49 89 820 859 56.

Wir freuen uns auf Ihren Anruf!

Rechtsanwalt für Handelsvertreterrecht, Handelsvertreterprovision und Handelsvertreterausgleich


 

 

Formulareingaben speichern ...