Berechnung: Der Handelsvertreter - Ausgleichsanspruch
Berechnung des Ausgleichsanspruchs gem. § 89b HGB
Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer gem. § 89b Abs. 1 HGB nach Beendigung des Vertragsverhältnisses unter bestimmten Voraussetzungen einen angemessenen Ausgleich verlangen.
Vertragsbeendigung: Zu prüfen ist, wie der Vertrag geendet hat. Des weiteren, ob er mit einem Dritten fortgesetzt wird. Hier sind die Voraussetzungen des § 89b Abs. 3 HGB zu prüfen: http://bundesrecht.juris.de/hgb/__89b.html
Erhebliche Vorteile des Unternehmers aus der Geschäftsbeziehung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Vertragsbeendigung, § 89b Abs. 1 Nr. 1 HGB Neue Kunden: Als neu gelten unter Umständen auch intensivierte Altkundenbeziehungen. Der Fortbestand der Geschäftsbeziehungen wird in einem ersten Schritt vermutet.
Entgehende Provisionen des Handelsvertreters aus Geschäften mit diesen Kunden
Hierfür ist zunächst der sogenannte Rohausgleich zu ermitteln: